Umsetzung der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung

  1. Allgemeiner Übungsbetrieb

Die Teilnahme an Sportaktivitäten jeglicher Art im Innenbereich ist nur für Geimpfte, Genesene und für Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monaten gestattet. Ebenfalls ist dies für Jugendliche von 12 Jahren plus 3 Monaten bis 17 Jahren gestattet, die einen aktuellen Testnachweis vorweisen. Es gilt die Maskenpflicht beim Zu- und Abgang der Halle. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Für Übungsleiter gilt, dass sie geimpft oder genesen sein müssen. Ebenso gilt dies für Teilnehmerinnen des Mutter-Kind-Turnens. Nicht geimpfte oder nicht genesenen Übungsleiter können NICHT mehr für den Sportbetrieb im Innenbereich eingesetzt werden.

  1. Rehasport

Sonderregelungen gibt es für den Rehasport. Rehasport ist ohne Einschränkungen erlaubt, da Rehasport nicht als Ausübung des Sports im Sinne des Gesetzes zählt, sondern als „medizinisch notwendige sportliche Betätigung“ und bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.

Der Reha-Sport ist auch in Gruppen zulässig. Während der Ausübung besteht keine Maskenpflicht, jedoch muss beim Zu- und Abgang der Halle die Maske getragen werden.